Ihr Unternehmen möchte Sie einige Jahre nach China schicken? Wie geht das? Gibt es Nachteile? Was ist zu beachten? Wenn Sie zum Arbeiten ins Ausland gehen, auch nach China, ist auf einiges zu achten: Auf Fragen des Arbeitsvertrags, der Bezahlung, aber auch auf Sozialversicherungs- und Steuerthemen. In mehreren Artikeln soll über Auslandsentsendung allgemein, über Steuerfragen und über Sozialversicherungsthemen informiert werden.
Nachdem es im letzten Beitrag um Grundzüge der Auslandsentsendung ging, wird hier nun über Steuerthemen informiert. Bei der Entsendung nach China sind Einkommensteuer-Themen eher unproblematisch, da das „Doppelbesteuerungsabkommen“ (DBA) zwischen Deutschland und der Volksrepublik China abgeschlossen wurde. Steuern für in China erzieltes Einkommen müssen in China und nicht in Deutschland bezahlt werden. Voraussetzung ist aber, dass der sogenannte „Lebensmittelpunkt“ des Auslandsentsandten in China liegt. Expatriates, die von ihrer Firma von Deutschland nach China geschickt werden, sind in Deutschland – so der Fachausdruck – beschränkt steuerpflichtig.
Leider wird es jetzt doch ein wenig komplizierter. Wenn der Mitarbeiter weniger als etwa sechs Monate in China arbeitet, ist die „183-Tage-Regelung“ die Ausnahme zum DBA. Die 183-Tage-Regelung legt fest, dass der deutsche Staat das Besteuerungsrecht für die Vergütung für eine in China ausgeübte Tätigkeit hat, wenn…
- der Arbeitnehmer sich nicht länger als 183 Tage im Kalenderjahr in China aufgehalten hat und
- Vergütungen von bzw. für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in China ansässig ist und
- die Vergütung nicht von einer in China ansässigen Betriebsstätte getragen wird.
Zusätzlich ist wichtig zu wissen, dass Einkünfte, die in Deutschland erzielt werden, z.B. Mieteinnahmen, auch bei beschränkter Steuerpflicht in Deutschland zu versteuern sind. Und es wird leider noch komplizierter: Bei der Versteuerung dieser Einnahmen unterliegt auch das in China erzielte Einkommen dem Progressionsvorbehalt. Überdies können das Ehegattensplitting oder Freibeträge (z.B. wegen Behinderung) bei beschränkter Steuerpflicht in Deutschland nicht in Anspruch genommen werden. Wie komme ich zur „Steuerbefreuing“ in Deutschland? Die Bestätigung der beschränkten Steuerpflicht (sog. „Freistellungsbescheinigung“) stellt örtliche Finanzamt aus, an welchen das Unternehmen seinen Sitz hat. Bei Vorliegen der Freistellungsbescheinigung müssen in Deutschland ausgezahlte Bezüge (z.B. bei „split-payroll“) nicht der Lohnsteuer unterworfen werden. Diese Vergütungskomponeneten sind im Tätigkeitsstaat zu versteuern.
Bitte melden Sie sich bei Fragen (0171/ 752 4871 oder batsching@hrworks-personalwerk.de).
* Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen die männliche Sprachform genutzt, die gleichermaßen für die weibliche und männliche Schreibweise steht.
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Thomas Karbowski meint
Gut zu wissen, dass Deutschland und China ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen haben. Mein Onkel hat mehrmals deutsche Unternehmen in steuerlichen Fragen beraten, die ihre Betriebe nach China auslagern wollten. Zum Glück hat mein Onkel einen Master im Steuerrecht in China gemacht und kennt sich mit dem dortigen Steuersystem gut aus.
Martin Lobinger meint
Interessant zu wissen, dass die 183-Tage-Regelung festlegt, dass eine in China ausgeübte Tätigkeit in Deutschland besteuert wird, wenn der Arbeitnehmer sich nicht länger als 183 Tage im Kalenderjahr in China aufgehalten hat. Mein Neffe möchte nach seinem Abschluss für ein deutsches Unternehmen mit einer chinesischen Filiale arbeiten. Er weiß nun, dass er sich in Deutschland steuerpflichtig macht, wenn er weniger als 183 Tage in China arbeitet.
Mario Schwarz meint
Interessant, dass Einkünfte, die in Deutschland erzielt werden, auch bei beschränkter Steuerpflicht in Deutschland zu versteuern sind. Ich plane gerade in meinem Kleinunternehmen eine Geschäftsreise und habe einige Fragen was die Thematik der Steuer angeht. Hierfür werde ich die Hilfe eines guten Steuerberaters in Anspruch nehmen.
Martin Lobinger meint
Gut zu wissen, dass kraft des Doppelbesteuerungsabkommens die Steuern für in China erzieltes Einkommen in China und nicht in Deutschland bezahlt werden müssen. Mein Onkel möchte eine Arbeitsstelle in China übernehmen. Er freut sich darauf, dass er nur in China und nicht auch in Deutschland besteuert würde.
Thomas Karbowski meint
Danke für die Informationen, dass die Steuern für in China erzieltes Einkommen auch in China und nicht in Deutschland zu entrichten sind. Mein Neffe möchte nach seinem Uniabschluss in China arbeiten. Er freut sich, dass nur in China steuerpflichtig wäre.
Kathi Seibert meint
Ich suche Tipps bei meiner Steuererklärung. Ich arbeite in Deutschland und in China. Da ich mich unter 183 Tagen in China im Jahr aufhalte, hat wohl der deutsche Staat das Besteuerungsrecht auf mich.
Anton Schneider meint
Bedingt durch mein Unternehmen werde ich jetzt auch in China arbeiten. Da kommen für mich auch Steuerfragen bzw. Fragen zur Steuererklärung und Sozialversicherungsthemen auf und einiges ist noch unklar. Dieser Artikel gibt erste gute Tipps und ein Guideline dazu. Vielen Dank!
Thomas Karbowski meint
Gut zu wissen, dass Steuern für in China erzieltes Einkommen in China und nicht in Deutschland aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens zu zahlen sind. Mein Onkel möchte von seinem Arbeitgeber nach China entsandt werden. Er freut sich, dass er in diesem Fall einzig in China einkommenssteuerpflichtig wäre.