Mit dem deutschen Arbeitgeber nach China: Fragen zur Steuer

Ihr Unternehmen möchte Sie einige Jahre nach China schicken? Wie geht das? Gibt es Nachteile? Was ist zu beachten? Wenn Sie zum Arbeiten ins Ausland gehen, auch nach China, ist auf einiges zu achten: Auf Fragen des Arbeitsvertrags, der Bezahlung, aber auch auf Sozialversicherungs- und Steuerthemen. In mehreren Artikeln soll über Auslandsentsendung allgemein, über Steuerfragen und über Sozialversicherungsthemen informiert werden.

Nachdem es im letzten Beitrag um Grundzüge der Auslandsentsendung ging, wird hier nun über Steuerthemen informiert. Bei der Entsendung nach China sind Einkommensteuer-Themen eher unproblematisch, da das „Doppelbesteuerungsabkommen“ (DBA) zwischen Deutschland und der Volksrepublik China abgeschlossen wurde. Steuern für in China erzieltes Einkommen müssen in China und nicht in Deutschland bezahlt werden. Voraussetzung ist aber, dass der sogenannte „Lebensmittelpunkt“ des Auslandsentsandten in China liegt. Expatriates, die von ihrer Firma von Deutschland nach China geschickt werden, sind in Deutschland – so der Fachausdruck – beschränkt steuerpflichtig.

Leider wird es jetzt doch ein wenig komplizierter. Wenn der Mitarbeiter weniger als etwa sechs Monate in China arbeitet, ist die „183-Tage-Regelung“ die Ausnahme zum DBA. Die 183-Tage-Regelung legt fest, dass der deutsche Staat das Besteuerungsrecht für die Vergütung für eine in China ausgeübte Tätigkeit hat, wenn…

  • der Arbeitnehmer sich nicht länger als 183 Tage im Kalenderjahr in China aufgehalten hat und
  • Vergütungen von bzw. für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in China ansässig ist und
  • die Vergütung nicht von einer in China ansässigen Betriebsstätte getragen wird.

Zusätzlich ist wichtig zu wissen, dass Einkünfte, die in Deutschland erzielt werden, z.B. Mieteinnahmen, auch bei beschränkter Steuerpflicht in Deutschland zu versteuern sind. Und es wird leider noch komplizierter: Bei der Versteuerung dieser Einnahmen unterliegt auch das in China erzielte Einkommen dem Progressionsvorbehalt. Überdies können das Ehegattensplitting oder Freibeträge (z.B. wegen Behinderung) bei beschränkter Steuerpflicht in Deutschland nicht in Anspruch genommen werden. Wie komme ich zur „Steuerbefreuing“ in Deutschland? Die Bestätigung der beschränkten Steuerpflicht (sog. „Freistellungsbescheinigung“) stellt örtliche Finanzamt aus, an welchen das Unternehmen seinen Sitz hat. Bei Vorliegen der Freistellungsbescheinigung müssen in Deutschland ausgezahlte Bezüge (z.B. bei „split-payroll“) nicht der Lohnsteuer unterworfen werden. Diese Vergütungskomponeneten sind im Tätigkeitsstaat zu versteuern.

Bitte melden Sie sich bei Fragen (0171/ 752 4871 oder batsching@hrworks-personalwerk.de).

* Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen die männliche Sprachform genutzt, die gleichermaßen für die weibliche und männliche Schreibweise steht.

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